Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren
Übersicht
Anrechnungsvereinbarung oder Anrechnungsausschluss
Mit einer Anrechnungsvereinbarung können Regelungen getroffen werden, dass Zuwendungen zu Lebzeiten nach dem Ableben des Geschenkgebers erbrechtlich berücksichtigt werden. Damit kann eine Gleichbehandlung mehrerer Kinder erreicht werden.
Eine solche Anrechnung wird in vielen Fällen vom Gesetz angeordnet. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens ist es aber möglich, die Anrechnung auszuschließen.
Erbrechtsausschlagung
Im Zuge der Regelung der Vermögensverhältnisse eines Verstorbenen (Verlassenschaftsverfahren) kann der in Frage kommende Erbe sein Erbrecht ausschlagen, damit ein anderer Angehöriger erben kann.
Ist der Nachlass überschuldet, ist es im österreichischen Verlassenschaftsverfahren nicht notwendig, das Erbrecht auszuschlagen. In diesem Fall reicht es, keine Erbantrittserklärung abzugeben.
Im deutschen Verlassenschaftsverfahren ist es hingegen notwendig, das Erbrecht fristgerecht auszuschlagen, damit man keine Schulden des Verstorbenen erwirbt. Die Beurkundung der Erbrechtsausschlagung kann auch vom österreichischen Notar vorgenommen werden.
Erbverzichtsvertrag
Mit einem Erbverzichtsvertrag kann eine erbberechtigte Person bereits zu Lebzeiten auf ihr Erbrecht verzichten, z.B. ein außereheliches Kind gegenüber seinem Vater. Dieser Verzicht erfolgt oft gegen eine Vermögenszuwendung (z.B. Geldschenkung). Es handelt sich im Ergebnis um eine vorweggenommene Erbfolge.
Ein solcher Vertrag ist gültig, wenn er in Form eines Notariatsaktes errichtet wird.
Pflichtteilsverzichtsvertrag
Nahen Angehörigen wie z.B. Kindern oder Ehegatten steht im Todesfall ein Mindestanteil in Geld, der sogenannte Pflichtteil, zu.
Mit einem Pflichtteilsverzichtsvertrag kann eine pflichtteilsberechtigte Person bereits zu Lebzeiten auf ihren Pflichtteil verzichten. Dieser Verzicht erfolgt oft gegen eine Vermögenszuwendung (z.B. Geldschenkung, Hausübergabe).
Ein solcher Vertrag ist gültig, wenn er in Form eines Notariatsaktes errichtet wird.
Schenkungsvertrag auf den Todesfall
Ein Schenkungsvertrag auf den Todesfall ist eine Schenkung, die erst mit dem Ableben des Geschenkgebers wirksam wird. Der Geschenkgeber bleibt Zeit seines Lebens Eigentümer, sodass das verschenkte Vermögen zur Begleichung allfälliger Schulden des Geschenkgebers herangezogen werden kann.
Im Gegensatz zum Testament kann die Schenkung auf den Todesfall vom Geschenkgeber nicht widerrufen werden. Zudem gibt es einige Beschränkungen, die beachtet werden müssen. Ein solcher Vertrag ist gültig, wenn er in Form eines Notariatsaktes errichtet wird.
Testament
Der Notar berät Sie umfassend und sorgt dafür, dass Ihr Testament nicht nur formal gültig ist, sondern auch inhaltlich Ihrem letzten Willen entsprechend umgesetzt werden kann. Zwingende gesetzliche Bestimmungen wie das gesetzliche Pflichtteilsrecht werden selbstverständlich berücksichtigt.
Durch die Registrierung im Zentralen Testamentsregister wird gewährleistet, dass das Testament im Ablebensfall aufgefunden wird.
Mit der Errichtung des letzten Willens sollten Sie nicht bis zum letzten Moment warten.
Verlassenschaftsverfahren
Die Regelung der Vermögensverhältnisse eines Verstorbenen erfolgt im sogenannten Verlassenschaftsverfahren. Dabei wird der Notar als sogenannter Gerichtskommissär für das zuständige Bezirksgericht tätig.
Die Zuständigkeit des Notars richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Verstorbenen sowie nach dem Todestag. Für die im Sprengel des Bezirksgerichtes Schwaz gelegenen Gemeinden (Achenkirch, Bruck am Ziller, Buch in Tirol, Eben am Achensee, Gallzein, Jenbach, Pill, Schwaz, Stans, Steinberg am Rofan, Strass im Zillertal, Terfens, Vomp, Weer, Weerberg, Wiesing) ist meine Kanzlei für alle Sterbefälle in den Monaten Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember zuständig.
Am Beginn jedes Verlassenschaftsverfahrens steht die Todesfallaufnahme. Zu dieser Erstbesprechung lädt der Notar eine Person ein, die über die persönlichen und vermögensrechtlichen Belange des Verstorbenen Bescheid weiß. Der Notar veranlasst alle weiteren Verfahrensschritte.